Satzung der Volkshochschule des Landkreises Oder-Spree

Satzung der Volkshochschule des Landkreises Oder-Spree
in der Fassung der 1. Änderung vom 21.06.2006
 
§  1 Rechtsstatus
1  Die Volkshochschule (VHS) ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Oder-Spree.

2 Die VHS ist Mitglied des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes.
 
§  2 Aufgabe
1  Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifizierungen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zu vermitteln.

2  Die VHS unterbreitet den Bürgerinnen und Bürgern ein universelles Bildungsangebot und, soweit es dem Profil einer VHS entspricht, berufliche Weiterbildung in Lehrgängen und Veranstaltungen.

3  Die Arbeit orientiert sich am Bedarf und am Stand von Wissenschaft und Forschung.

4  Die VHS sucht und fördert die Kooperation mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen (Trägern).

5  Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
 
§  3 Aufbau und Eingliederung in die Kreisverwaltung
1  Die VHS gliedert sich in die Geschäftsstelle in Fürstenwalde  und die Regionalstellen in Beeskow, Eisenhüttenstadt, Erkner und Fürstenwalde.

2  Die VHS untersteht dem für Bildung zuständigen Dezernat der Kreisverwaltung.

3  Die Zusammenarbeit zwischen Landkreis und VHS wird durch den zuständigen Fachausschuss des Kreises gefördert. Ein dafür zuständiger Volkshochschulbeirat wird aus den Reihen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet.
 
§  4  Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit
Alle Beschlüsse und Anordnungen zuständiger Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung (EB) gestellt ist (§ 2).
 
§  5 Leiterin/ Leiter der VHS
1  Die Leiterin/der Leiter der VHS ist hauptberuflich tätig; ihr/sein Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
Hinsichtlich  ihrer/seiner Qualifikation und der allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Tätigkeitsfelder, gelten die Ausführungen der Kultusministerkonferenz „Zur Berufsposition der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter in der Weiterbildung (Erwachsenenbildung)“ (Anlage 1 zur Satzung).

2  Die Leiterin/der Leiter der VHS ist gesamtverantwortlich für die pädagogische Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Programmplanung. Zu ihren/seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  a)  Zu- und Mitarbeit in Entscheidungs- und Beratungsgremien des Trägers in VHS-Angelegenheiten.
  b)  Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.
  c)  Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel.
  d)  Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten.

3 Bei einem Wechsel der Leiterin/des Leiters ist der zuständige Fachausschuss des Kreistages zu hören.
 
§  6 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen der VHS
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 gelten gleichermaßen für die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
 
§  7 Kursleiterinnen/Kursleiter und Referentinnen/Referenten
1  Die Kursleiterinnen/Kursleiter und Referentinnen/Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Vereinbarung über einen Lehrauftrag als freiberufliche/r Dozentin/Dozent (Anlage 2 zur Satzung).

2  Den Kursleiterinnen/Kursleitern und Referentinnen/Referenten wird die Freiheit der Lehre im Sinne des § 2 des brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes gewährleistet.

3 Die Kursleiterinnen/Kursleiter und Referentinnen/Referenten erhalten für ihre Lehrtätigkeit Honorar im Rahmen der im VHS-Haushalt vorgesehenen Mittel.
 
§  8 Teilnehmerinnen/Teilnehmer
1  An Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Die VHS-Leiterin/der VHS-Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen.

2  Die Teilnahme an Kursen kann von Nachweisen abhängig gemacht werden.

3  Den Teilnehmerinnen/Teilnehmern wird der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen bescheinigt.
 
§  9 Teilnahmegebühren
Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der VHS wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Gebührensatzung.
 
§ 10 Teilnehmerzahl
Veranstaltungen und Kurse werden in der Regel mit nicht unter 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmern begonnen.
 
§ 11 Finanzierung
Die VHS wird durch Förderung des Landes, Teilnahmegebühren und einen Zuschuss des Landkreises finanziert.
 
§ 12 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft,  gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.09.1994 außer Kraft.
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Volkshochschule Oder-Spree tritt am 01.08.2006 in Kraft 

 

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Dezember 2019