Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Oder-Spree

Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Oder-Spree

Stand 01.08.2020

§ 1    Gebührenpflicht
1    Für die Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen der Volkshochschule ist gemäß der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie § 9 der Volkshochschulsatzung eine Gebühr an den Landkreis Oder-Spree zu zahlen. Die Gebühr wird von der Volkshochschule des Landkreises im Rahmen dieser Gebührensatzung erhoben.
2    Die jeweils gültige Teilnahmegebühr für Teilnehmer*innen ist dem aktuellen Programm und der Homepage der vhs zu entnehmen. Sie gilt für alle Veranstaltungen und Kurse, die während der Gültigkeitsdauer des Programms beginnen. 
3    Die Teilnahmegebühren zu § 2 Abs. 3a, 3b, 3d, 3e und 3f sind von der/dem angemeldeten Teilnehmer*in oder dem Auftraggeber nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 12 Werktagen zu entrichten. Eine eventuelle Teilzahlung ist nur nach besonderer Vereinbarung, in der die Höhe der Raten und die Zahlungstermine enthalten sind, möglich. 
4    Stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme oder nicht fristgemäße Abmeldung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 2    Gebühren
1    Die jeweils gültige Teilnahmegebühr wird vom Kreistag festgelegt.
2    Die den Veranstaltungen und Kursen im Programm zugeordneten Teilnahmegebühren setzen sich zusammen aus:
      -   der Kursgebühr und
      -   der Verwaltungsgebühr (inkl. Teilnahmebescheinigung)

3a    Die Kursgebühr beträgt pro Teilnehmer*in und Unterrichtsstunde (45 Minuten):
bei Veranstaltungen der Grundversorgung nach dem BbgWBG
-    für alle Fachbereiche                                                             EUR      2,74
-    für Aktivkurse (i. d. R. 5 Teilnehmer)                                      EUR      5,48
-    bei Einzelveranstaltungen zu aktuellen 
    oder politischen Themen                                                         EUR      1,00
-    bei Einzelveranstaltungen zur Werbung
    und Kursinformation                                                                EUR      0,00
bei Fortsetzungsveranstaltungen der 
Grundversorgung, die laut BbgWBG nicht förderfähig sind        EUR      6,04

 

Beim Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl kann eine Umlage der vollen Teilnahmegebühr durch die Teilnehmer*innen erfolgen.
3b    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Unterrichtstunde mit maximal 15 Teilnehmer*innen
-    bei Veranstaltungen für den Landkreis Oder-Spree              EUR    59,92
-    sonstigen Auftragsmaßnahmen                                             EUR    89,88
3c    Werden Auftragsmaßnahmen als Einzelveranstaltungen durchgeführt, entfällt die maximale Teilnehmerbegrenzung von 15.
3d    Bei Teilnahme an Prüfungen gelten die Gebühren der zuständigen Prüfungszentrale bzw. -ordnung.
3e    Der Landkreis Oder-Spree ist berechtigt, für speziell in seinem Auftrag durchgeführte Kurse oder Veranstaltungen, Teilnehmergebühren und Teilnehmerzahl festzulegen.
3f    Für projektbezogene Kurse gelten die Gebühren und Teilnehmerzahlen der entsprechenden Zuwendungsbescheide bzw. Fördervorgaben.
3g    Bei Teilnehmer*innen mit einer nachweisbaren Schwerbehinderung, kann eine Begleitperson den Kurs oder die Veranstaltung kostenlos besuchen. 

§ 3    Gebührenermäßigung
1    Eine Gebührenermäßigung wird nur bei den Kursgebühren der Kurse und Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3a gewährt.
2    Sie ist mit der Anmeldung von dem Teilnehmer*in zu beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind vor Kursbeginn nachzuweisen.
3    Die Verwaltungsgebühr wird nicht ermäßigt.
4    Ermäßigungen in Höhe von 30 % auf die Kursgebühr werden Teilnehmer*innen gewährt, deren persönliches monatliches Einkommen nach Abzug
      -  der Lohn-/Einkommenssteuer und
      -  der gesetzlichen Beiträge zur
      -  Arbeitslosenversicherung
      -  Rentenversicherung
      -  Krankenversicherung und
      -  Pflegeversicherung
     Euro 1.167,00 nicht übersteigt. 

§ 4    Gebührenerstattung
1    Die Verwaltungsgebühr wird bei einem Rücktritt durch die Teilnehmer*in nicht erstattet.
2    Beim Rücktritt von einer Veranstaltung oder einem Kurs kann die Kursgebühr nur erlassen oder erstattet werden, wenn eine schriftliche Abmeldung in der Volkshochschule
      -    mindestens 7 Tage vor dem ersten Kurstag oder
      -    während eines Kurses mit dem zusätzlichen Nachweis eines triftigen Grundes, vorliegt. 

Ein Grund ist triftig, wenn er unvorhersehbar, unabwendbar und plötzlich im Verlauf des Kurses eintritt und dadurch eine weitere Teilnahme am Kurs unmöglich oder nicht zumutbar ist.
3    Bei einem Rücktritt während eines Kurses nach § 4 Abs. 2 wird die Kursgebühr vom Zeitpunkt des Rücktritts an erstattet.
4    Eine teilweise Erstattung aufgrund nachträglich beantragter Ermäßigung bei bereits begonnenen Kursen ist nicht möglich.

§ 5    Medien
  
 Lehrbücher sind von den Teilnehmer*innen selbst zu kaufen, andere Unterrichtsmaterialien (z. B. Fotokopien) sind nach der Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Oder-Spree zu bezahlen.

§ 6    Inkrafttreten
    
Diese Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Oder-Spree tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 1. August 2010 außer Kraft.

 

 

 

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