Satzung

Fassung der 1. Änderung vom 21. Juni 2006

§ 1 Rechtsstatus

  1. Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Oder-Spree.
  2. Die Volkshochschule ist Mitglied des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes.

§ 2 Aufgabe

  1. Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifizierungen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zu vermitteln.
  2. Die Volkshochschule unterbreitet den Bürgerinnen und Bürgern ein universelles Bildungsangebot und, soweit es dem Profil einer Volkshochschule entspricht, berufliche Weiterbildung in Lehrgängen und Veranstaltungen.
  3. Die Arbeit orientiert sich am Bedarf und am Stand von Wissenschaft und Forschung.
  4. Die Volkshochschule sucht und fördert die Kooperation mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen (Trägern).
  5. Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. 

§ 3 Aufbau und Eingliederung in die Kreisverwaltung

  1. Die Volkshochschule gliedert sich in die Geschäftsstelle in Fürstenwalde und die Regionalstellen in Beeskow, Eisenhüttenstadt, Erkner und Fürstenwalde.
  2. Die Volkshochschule untersteht dem für Bildung zuständigen Dezernat der Kreisverwaltung.
  3. Die Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Volkshochschule wird durch den zuständigen Fachausschuss des Kreises gefördert. Ein dafür zuständiger Volkshochschulbeirat wird aus den Reihen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet.

§ 4 Gewährleistung der freien Entfaltung der Arbeit der Volkshochschule

Alle Beschlüsse und Anordnungen zuständiger Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung (EB) gestellt ist (§ 2).

§ 5 Leiterin und Leiter der Volkshochschule

  1. Die Leiterin oder der Leiter der Volkshochschule ist hauptberuflich tätig; ihr/sein Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln. Hinsichtlich ihrer oder seiner Qualifikation und der allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Tätigkeitsfelder, gelten die Ausführungen der Kultusministerkonferenz „Zur Berufsposition der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter in der Weiterbildung (Erwachsenenbildung)“ (Anlage 1 zur Satzung).
  2. Die Leiterin oder der Leiter der Volkshochschule ist gesamtverantwortlich für die pädagogische Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Programmplanung. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Zu- und Mitarbeit in Entscheidungs- und Beratungsgremien des Trägers in Angelegenheiten der Volkshochschule.
    2. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.
    3. Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel.
    4. Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten.
  3. Bei einem Wechsel der Leiterin oder des Leiters ist der zuständige Fachausschuss des Kreistages zu hören.

§ 6 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende der Volkshochschule

Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 gelten gleichermaßen für die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

§ 7 Kursleiterinnen oder Kursleiter und Referentinnen oder Referenten

  1. Die Kursleiterinnen/Kursleiter und Referentinnen oder Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Vereinbarung über einen Lehrauftrag als freiberufliche Dozentin oder freiberuflicher Dozent (Anlage 2 zur Satzung).
  2. Den Kursleiterinnen oder Kursleitern und Referentinnen oder Referenten wird die Freiheit der Lehre im Sinne des § 2 des brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes gewährleistet.
  3. Die Kursleiterinnen oder Kursleiter und Referentinnen oder Referenten erhalten für ihre Lehrtätigkeit Honorar im Rahmen der im Haushalt der Volkshochschule vorgesehenen Mittel.

§ 8 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

An Veranstaltungen der Volkshochschule kann teilnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Die Leiterin oder der Leiter der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen.

  1. Die Teilnahme an Kursen kann von Nachweisen abhängig gemacht werden.
  2. Den Teilnehmerinnen/Teilnehmern wird der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule bescheinigt.

§ 9 Teilnahmegebühren

Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Gebührensatzung.

§ 10 Teilnehmerzahl

Veranstaltungen und Kurse werden in der Regel mit nicht unter 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmern begonnen.

§ 11 Finanzierung

Die Volkshochschule wird durch Förderung des Landes, Teilnahmegebühren und einen Zuschuss des Landkreises finanziert.

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  • Diese Satzung tritt am 1. August 2004 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. September 1994 außer Kraft.
  • Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Volkshochschule Oder-Spree tritt am 1. August 2006 in Kraft.
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